Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 53a Fortbildungsstufen

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53a#abs-1 (1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53a#abs-2 (2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53 § 53b