Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 53a Fortbildungsstufen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 3
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- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2025 – 20 VA 9/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 20 VA 17/23
- KG, 10.05.2022 – Verg 2/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53a#abs-1 (1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53a#abs-2 (2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.